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UV Kausalität
Sachverhalt
Treppensturz. Bildgebend lässt sich kein Nachweis einer traumatischen Läsion oder Bandscheibenhernie nachweisen. Die Unfallversicherung stellt Leistungen ein. Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit. Handelt es sich beim Sturzereignis nicht lediglich um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache, so hat der Unfallversicherer die Leistungen gemäss Art. 36 Abs. 1 grundsätzlich vollumfänglich zu erbringen, und zwar selbst dann noch, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt.
Erwägungen
Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Eine Relativierung solcher Gutachten erfolgte zwar in RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345 (und weitere), wo festgehalten wurde, dass sich psychiatrische Gutachten grundsätzlich auf eine persönliche Untersuchung abzustützen hätten. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachteten Person rückt erst dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur noch um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein.
Die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall, wie hier, keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat.
Der Aktengutachter der Unfallversicherung erklärte die beklagten Beschwerden einzig mit psychosozialen und soziokulturellen Problemen. Ohne über eine psychiatrische Fachausbildung zu verfügen, ohne mit der Beschwerdeführerin jemals ein Gespräch geführt zu haben. Dies ist nicht nur wie die Vorinstanz ausgeführt hat unschön, sondern stellt den Beweiswert seines Aktengutachtens in Frage.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird abzuklären sein, ob das Sturzereignis allenfalls eine richtunggebende Aktivierung des erheblichen degenerativen Vorzustandes zumindest teilkausal mitverursacht hat oder ob – und falls ja, per wann – derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall frührer oder später eingestellt hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden ist.
Quelle
Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011
HV Haushaltsschaden
Stichwort
Fall mit Commotio cerebri und HWS.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat die vorprozessualen Anwaltskosten mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe vor erster Instanz es unterlassen darzulegen, weshalb die der Rechtsschutzversicherung in Rechnung gestellten Beträge von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen seien. Hiergegen erhebt der Anwalt Beschwerde. Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten.
Bezüglich Haushalt wurde ein EFL durchgeführt. Gemäss EFL soll eine Einschränkung von 5 % bestehen, dies insoweit ein zeitlicher Mehraufwand vorhanden ist. Das Obergericht hat ausgeführt, dass diese geringfügige Beeinträchtigung in der Hausarbeitsfähigkeit keine Ersatzpflichten nach Art. 46 OR entstehen lassen, da sie durch zumutbare Massnahmen, namentlich durch zweckmässige Gestaltung der Hausarbeit und der Arbeitsteilung, kompensiert werden könne. Es sei sodann erwähnt, dass bezüglich Erwerb eine 65%ige Invalidität resultiert hat.
Steht ein Schmerzsyndrom im Vordergrund, wird eine objektive Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft durch eine Selbstlimitierung geprägt ist, aber auch in solchen Fällen erlaubt die EFL indessen eine Quantifizierung der Leistungen. Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es der von medizinischen Fachpersonen durchgeführten EFL gefolgt ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Haftungsquote Radfahrer
Sachverhalt
Fahrradfahrer fährt mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h und gesenktem Kopf über ein «kein Vortritt» und wird vom vortrittsberechtigten Automobilisten angefahren, wobei er in der Folge verstirbt.
Erwägungen
Erwähnenswert ist die Haftungsquote des Automobilisten, die auf 40 % festgelegt wird.
Quelle
Urteil des Bundesgerichts 4A_239/2011 vom 22. November 2011
IV-Revision
Sachverhalt
Es geht um die Festsetzung des Valideneinkommens, um den Leidensabzug sowie um die Wiedereingliederung bei Versicherten nach langjährigem IV-Bezug beziehungsweise im fortgeschrittenen Alter.
Erwägungen
Bei der Erstzusprechung wurde ein Valideneinkommen als Maurer genommen, nunmehr wurde auf den Tabellenlohn LSE abgestellt. Die Änderung der Bemessungsfaktoren ist aufgrund des Rechtskraftprinzips nicht ausgeschlossen, denn formell rechtskräftig beurteilt werden nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung, sondern es wird über die Anspruchsberechtigung an sich entschieden. Im Rechtsmittelverfahren wie auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte überprüft werden. Ein Abzug ist dann zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität /Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Nach einem langjährigen Rentenbezug muss die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt und ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind. Dies gilt für Fälle bei denen die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Das Gericht heisst die Beschwerde gut.
Quelle
Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2011 vom 17. November 2011
IV-Observation
Sachverhalt
Überwachung eines Versicherten.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet eine Observation auf einem von aussen einsehbaren Privat-Balkon als zulässig. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Behauptung der Arbeitsunfähigkeit wecken, die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet, und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation öffentlich einsehrbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeit nicht schwer.
Streitig war sodann die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Falls die erneute medizinische Begutachtung ergebe, dass die Versicherte Krankheitssymptome vorgetäuscht habe, so sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. Der Anwalt trägt also im vorliegenden Fall das Risiko eines Rechtsmissbrauchs, auch wenn ein solcher sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben hat.
Quelle
Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011
Ausstandsgründe im IV-Verfahren
Sachverhalt
IV-Revision. Es soll ein Gutachten im MZR beziehungsweise ABI eingeholt werden. Hiergegen wird Beschwerde erhoben und es werden Ablehnungsgründe geltend gemacht.
Erwägungen
Werden Ausstandsgründe geltend gemacht, kann das Verfahren nicht weitergeführt werden, bevor hierüber entschieden ist. Insbesondere darf keine Leistungseinstellung angedroht werden. Im vorliegenden Fall kommt auch keine vorsorgliche Rentensistierung in Betracht, weil eine definitive Einstellung oder Herabsetzung der Rente nämlich ohnehin nur für die Zeit nach Erlass der entsprechenden Verfügung in Betracht käme (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Quelle
Entscheid IV.2010.00284 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2011