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Verfahren Krankentaggeld

Sachverhalt

Klage gegen Krankentaggeldversicherung im Kanton Zürich.

Erwägungen

Mit Urteil vom 18. September 2012 (4A_184/2012) hat das Bundesgericht entschieden, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.

IV-Gutachten

Sachverhalt

Bruno Häfliger / Christian Haag wehren sich gegen die Anordnung eines Gutachtens im MZR.

Erwägungen

Ist eine Gutachterstelle nach dem neuen System (Zuweisungssystem) benannt, kann die versicherte Person materielle wie auch formelle Einwände anbringen. Es liegt im Interesse der Beteiligten Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann der Zulässigkeit von Einwendungen keine Frist unterworfen werden. Für den Blickwinkel der Verfahrensgrundrechte genügt es, wenn eine Instanz die Verfahrensgarantien im Einzelfall gewährleistet. Sofern nicht formelle Aufstandsgründe beurteilt werden, ist nur ein einziger Instanzenzug möglich. Die Frage wäre dann allenfalls neu zu beurteilen, wenn die grundrechtskonforme Bereitstellung gutachterlicher Entscheidungsgrundlagen nicht sicher gestellt wäre.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 (zur Publikation vorgesehen)

Schockschaden

Sachverhalt

Der 17-jährige C. verstarb bei einem von D verursachten Verkehrsunfall auf der Autobahn. Die Eltern des C, wurden noch in der Unfallnacht von Bekannten über den Unfalltod ihres Sohnes informiert. Sie erlitten beide einen Schock und wurden aufgrund dessen arbeitsunfähig.

Erwägungen

Zu prüfen, ob es sich bei der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung (Schädigung) der Beschwerdegegner um einen direkten Schaden handelt, für den der Unfallverursacher nach Art. 58 in Verbindung mit Art. 65 SVG grundsätzlich ersatzpflichtig ist, oder ob ein blosser Reflexschaden aus der Schädigung des Sohnes behauptet ist, für den keine Ersatzpflicht besteht.

Verweis auf das Hunterurteil, BGE 112 II 118: In casu erkannte das Bundesgericht, dass der mittelbar Geschädigte prinzipiell als widerrechtlich und mithin direkt Geschädigter betrachtet werden müsse, wenn er durch ein Schreckerlebnis in seinen absoluten, geschützten Rechten verletzt sei, wie in seiner psychischen bzw. körperlichen Integrität.

Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen, dass sich ihre Haftung im vorliegenden Fall auf das Hunterurteil abstützen lässt. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 58 SVG verletzt, indem sie den Beschwerdegegnern den “Direktgeschädigten-Status” gewährt habe. Art. 58 SVG statuiere nur dann eine Haftung des Halters, wenn und soweit der Schaden “durch den Betrieb” eines Motorfahrzeugs verursacht werde, was eine direkte Beziehung im Dreieck Betrieb – Opfer – Schaden voraussetze.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Vorinstanz zog als Haftungsnorm einzig Art. 58 SVG heran und bejahte in Anlehnung an BGE 112 II 118, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts das Widerrechtlichkeitserfordernis und damit die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schockschadens gegeben sei.

Die hier strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin auch für den geltend gemachten Schockschaden haftet, den die beim Unfall nicht anwesenden Beschwerdegegner durch die Nachricht über den Unfalltod ihres Sohnes, erlitten haben sollen, stellt sich damit in genau gleicher Weise wie beim Hunterfall und ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts auch in gleicher Weise zu beantworten.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Wortlaut von Art. 58 SVG eine Beschränkung der Haftung auf Schäden, die den direkt am Unfallgeschehen Beteiligten erwachsen sind, herleiten will.

Zuzugestehen ist der Beschwerdeführerin, dass der Betriebsbegriff nach Art. 58 SVG nicht so weit geht, dass dem Betrieb des unfallverursachenden Fahrzeugs auch die behaupteten Vorgänge in Q. und auf dem Polizeiposten R. zuzurechnen wären, womit sie wohl die von der Vorinstanz wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdegegner über belastende Begleitumstände meint, die über die blosse Nachricht vom Tod des Kindes hinausgehen und die psychische Schädigung der Beschwerdegegner mitverursacht haben sollen. Denn für eine gesundheitliche Beeinträchtigung genügt es, dass der durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Tod des Kindes der Beschwerdegegner und die Nachricht darüber eine Teilursache für den behaupteten Schockschaden ist.

In der Lehre wurde im Anschluss an den Hunterfall über eine vernünftige Haftungsbegrenzung bei Schockschadenfällen mit Hilfe der Adäquanztheorie diskutiert. Vordergründig ist, wie eng die Beziehung zwischen dem direkten Unfallopfer und dem Schockgeschädigten sein muss, wie schwer die Betroffenheit des direkten Unfallopfers sein muss und wie nahe das schockauslösende Miterleben sein muss, damit der vom Dritten erlittene Schaden dem Unfallverursacher billigerweise zugerechnet werden kann.

Die Vorinstanz wird im Rahmen des fortzuführenden Verfahrens zu prüfen haben, ob bei den Beschwerdegegnern überhaupt ein Schaden mit Krankheitswert vorliegt, der adäquat-kausal auf den tödlichen Verkehrsunfall ihres Sohnes zurückzuführen ist.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2011 vom 7. Februar 2012

UV HWS-Revision

Sachverhalt

Fall von David Husmann. Es wurde seinerzeit mit der Allianz Suisse ein Vergleich bezüglich IE und bezüglich IV-Grad von 80 % getroffen. Die IV zahlt ebenfalls eine Teilrente. Die IV ordnet dann Jahre später ein Gutachten an, gemäss diesem soll die Versicherte nie mehr als 30 % arbeitsunfähig gewesen sein. Die Allianz macht Revisionsgrund und Wiedererwägungsgrund geltend.

Erwägungen

Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen.

Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die Wiedererwägung wird nicht anerkannt. Das kantonale Gericht wird nun angewiesen, zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben sind.

Unfallähnliche Körperschädigung

Sachverhalt

Joggen durch einen Park hiernach leichte Schmerzen im Knie und am Folgetage ist dieses stark geschwollen. Einige Tage später wird der Arzt konsultiert, ein MRI zeigt hiernach einen Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus. Strittig ist die Frage ob ein Unfall oder eine UKS vorliegt.

Erwägungen

Unfallbegriff ist nicht gegeben. Das Stolpern ohne Sturz beim sportlichen Walken oder Joggen in der freien Natur erfüllt den Unfallbegriff nicht. Indessen handelt es sich beim Stolpern um ein äusseres Ereignis, das heisst um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv erstellbaren, sinnfällig, eben unfallähnlichen Vorfall. Zusammenfassend ist mit dem Stolpern gefolgt von einem Fehltritt zumindest eine solche äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erstellt, was für die Begründung der Leistungspflicht genügt. UKS bejaht.

Die Versicherung monierte, dass auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen ist. Da die Unfallmeldung erst zwei Monate nach dem Ereignis erfolgte, ist die angerufene Beweisregel nur von untergeordneter Bedeutung. Sodann war von Bedeutung, dass der Verunfallte vor dem ablehnenden Schreiben der Versicherung seinem Arzt mitteilte, dass er einen Fehltritt beim Joggen mit Verdrehen des rechten Kniegelenks gemacht hat. Der Auszug aus der Krankengeschichte hat dies bestätigt.

UV, Kausalzusammenhang HWS

Sachverhalt

Auffahrunfall, wo bereits nach 10 Minuten Kopf- und Nackenschmerzen auftraten. Die gleichentags aufgesuchte Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen stellte die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas.

Erwägungen

Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen: Zur Bejahung des Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können.

Kriterium der fortgesetzt spezifisch, belastenden ärztliche Behandlung.

Kriterium der erheblichen Beschwerden: Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht bereits dann von einem «in auffallender Weise gegebenen» Kriterium gesprochen werden, wenn einer Drittperson «auffällt», dass die Versicherte an Schmerzen leidet. «Auffallend» bezieht sich auf den Begriff «Kriterium» und nicht auf «Beschwerden» oder «Schmerzen». Dieses ist «in besonders ausgeprägter Weise» erfüllt, wenn das glaubhaft geklagte Leiden und die dadurch bewirkte Einschränkung im Lebensalltag das bei HWS-Distorsionen übliche Mass deutlich übertrifft.

Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen kann als teilweise erfüllt erachtet werden. Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden allein darf zwar nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ist ein solcher im Rückfall anzunehmen, welchen sie im Sommer 2003 nach einer anfänglichen Besserung erfahren musste. Wie die behandelnden Ärzte und Gutachter übereinstimmend feststellten, war dieser wohl auf eine teilweise Überforderung der ausgeprägt leistungsorientierten Versicherten durch eine volle Arbeitsfähigkeit ab Februar 2002 zurückzuführen. Hinzu kam ein nicht auf den Unfall zurückzuführendes Lumbalsyndrom, welches mit dazu beigetragen hat, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vollständig erholte.

Kriterium der Arbeitsunfähigkeit: Rechtsprechungsgemäss ist dieses Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Bemühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hinausgehen, nachzuweisen in der Lage ist. Wie dargelegt, ist es bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata eher selten, dass aus medizinischen Gründen ein dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess erfolgt. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie auch die von der AXA und der Vorinstanz als massgebend erachteten Ärzte des ZMB attestierten, ist als erheblich im Sinne von BGE 134 V 109 zu qualifizieren. Entscheidend ist vorliegend aber, dass sich die Beschwerdeführerin bis über ihre Leistungsgrenzen hinaus bemühte, erwerbstätig zu bleiben, obwohl sie nie schmerzfrei war, auch während ihrer vollen Arbeitsfähigkeit zu deren Erhaltung andauernd Schmerzmittel einnahm und sich Physiotherapiebehandlungen unterzog. Diese waren zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dauernd notwendig. Gemäss den Ausführungen im ZMB-Gutachten hatte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall nie wirklich Zeit, sich zu erholen. Aus Angst, die Arbeitsstelle wegen einer langen Vakanz zu verlieren, habe sie ihre Tätigkeit bereits nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und in der Folge vermehrt Schmerzmittel konsumiert. Aufgrund dieses ausserordentlichen und letztlich die Gesundheit belastenden Einsatzes erscheint das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als ausgeprägt erfüllt.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011

UV, Übergangsentschädigung

Sachverhalt

K war als Produktionsmitarbeiter bei der Firma X. AG, einem Hersteller von Backwaren, tätig und damit bei der SUVA versichert. Ab dem 22. Mai 2006 setzte er die Arbeit wegen Rhinitis, Juckreiz in den Augen und häufigem Niesen aus. Die Beschwerden wurden auf den Kontakt mit Mehlstaub zurückgeführt und von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt. In der Folge gewährte der Versicherer vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ein Übergangstaggeld. Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet K als Chauffeur in einer Wäscherei. Zudem ist er weiterhin (seit April 2005) im Nebenerwerb als Sicherheitsangestellter bei einem Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen tätig.

Ist für eine Übergangsentschädigung eine erhebliche Lohneinbusse (mind. 10%) erforderlich?

Erwägungen

Die von K erlittene Einbusse beträgt 5.52 %.

Vorab zu erwähnen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_507/2007 vom 5. Juni 2008 einen Anspruch auf Übergangsentschädigung bejaht hat, wenn eine versicherte Person keine oder keine in gleicher Höhe bezahlte neue Stelle finde. Die Formulierung «in gleicher Höhe» würde bedeuten, dass jede (geringfügige) Lohneinbusse einen Anspruch begründen könnte. Indessen erfolgte diese Formulierung nur beiläufig und war für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.

Das Ausmass der Lohneinbusse bestimmt die Höhe der Entschädigung. Beide Parteien gehen ohne Weiteres davon aus, dass gestützt darauf auch zu entscheiden ist, in welchen Fällen überhaupt ein Anspruch besteht, dass das Ausmass der Lohneinbusse also gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzung umschreibt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Erheblichkeit der Beeinträchtigung vom Ausmass der Lohneinbusse abhängig gemacht wird.

Im Ergebnis, wonach der Anspruch auf Übergangsentschädigung eine Lohneinbusse von mindestens 10 % voraussetzt, ist der Vorinstanz somit zuzustimmen.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2011 vom 3. Januar 2012

UV, Invaliditätsgrad, Invalideneinkommen

Sachverhalt

G war unter anderem im Spital X als Bewegungspädagogin tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 18. Dezember 2003 bei einer Frontalkollision eine Patella-Trümmerfraktur, eine undislozierte Fraktur des dritten Mittelfussknochens rechts und eine Abrissfraktur des Processus lateralis tali des linken Fusses zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.

Besteht auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente? Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellen?

Erwägungen

Die Vorinstanz hat vorerst erwogen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 2 abzustellen sei. Ohne dies zu begründen hat sie bei der konkreten Berechnung aber auf den die Niveaus 1 + 2 zusammenfassenden Lohn abgestellt. Dies obwohl im Bereiche des Wirtschaftszweiges «Gesundheits- und Sozialwesen» auf diesem Niveau auch die Löhne von Ärzten mitenthalten sind. Vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen, da, wie die Beschwerdeführerin überzeugend darlegt, die ihr noch zumutbare Tätigkeit gesamthaft eher dem Niveau 3 entspricht. Die Ausbildung zur Bewegungspädagogin ist mit einer dreijährigen Lehre vergleichbar.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen.

Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Da nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nach dem 14. April 2009 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, ist der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG dahingefallen.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 8C_684/2011 vom 5. Januar 2012

Genugtuungsanspruch von Konkubinatspartnern

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall kam der Konkubinatspartner einer Freiburgerin bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Er war als Motorradlenker unterwegs, als ihm eine Automobilistin den Weg abschnitt. Der Mann hatte damals bereits vier Jahre mit seiner Partnerin zusammengelebt, war aber noch nicht von seiner Ehefrau geschieden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat der Konkubinatspartnerin (neben der Noch-Ehegattin) eine Genugtuung zugesprochen. Laut dem BGer sind Konkubinatsverhältnisse heutzutage eine weitverbreitete Lebensweise. Konkubinatspartner können im Sinne von OR 47 als Angehörige gelten, die grundsätzlich genugtuungsberechtigt sind. Voraussetzung sei, dass es sich um ein «stabiles» Konkubinat handle.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2011 vom 2. Februar 2012

UV Kausalität

Sachverhalt

Treppensturz. Bildgebend lässt sich kein Nachweis einer traumatischen Läsion oder Bandscheibenhernie nachweisen. Die Unfallversicherung stellt Leistungen ein. Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit. Handelt es sich beim Sturzereignis nicht lediglich um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache, so hat der Unfallversicherer die Leistungen gemäss Art. 36 Abs. 1 grundsätzlich vollumfänglich zu erbringen, und zwar selbst dann noch, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt.

Erwägungen

Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Eine Relativierung solcher Gutachten erfolgte zwar in RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345 (und weitere), wo festgehalten wurde, dass sich psychiatrische Gutachten grundsätzlich auf eine persönliche Untersuchung abzustützen hätten. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachteten Person rückt erst dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur noch um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein.

Die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall, wie hier, keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat.

Der Aktengutachter der Unfallversicherung erklärte die beklagten Beschwerden einzig mit psychosozialen und soziokulturellen Problemen. Ohne über eine psychiatrische Fachausbildung zu verfügen, ohne mit der Beschwerdeführerin jemals ein Gespräch geführt zu haben. Dies ist nicht nur wie die Vorinstanz ausgeführt hat unschön, sondern stellt den Beweiswert seines Aktengutachtens in Frage.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird abzuklären sein, ob das Sturzereignis allenfalls eine richtunggebende Aktivierung des erheblichen degenerativen Vorzustandes zumindest teilkausal mitverursacht hat oder ob – und falls ja, per wann – derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall frührer oder später eingestellt hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden ist.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011

HV Haushaltsschaden

Stichwort

Fall mit Commotio cerebri und HWS.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die vorprozessualen Anwaltskosten mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe vor erster Instanz es unterlassen darzulegen, weshalb die der Rechtsschutzversicherung in Rechnung gestellten Beträge von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen seien. Hiergegen erhebt der Anwalt Beschwerde. Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten.

Bezüglich Haushalt wurde ein EFL durchgeführt. Gemäss EFL soll eine Einschränkung von 5 % bestehen, dies insoweit ein zeitlicher Mehraufwand vorhanden ist. Das Obergericht hat ausgeführt, dass diese geringfügige Beeinträchtigung in der Hausarbeitsfähigkeit keine Ersatzpflichten nach Art. 46 OR entstehen lassen, da sie durch zumutbare Massnahmen, namentlich durch zweckmässige Gestaltung der Hausarbeit und der Arbeitsteilung, kompensiert werden könne. Es sei sodann erwähnt, dass bezüglich Erwerb eine 65%ige Invalidität resultiert hat.

Steht ein Schmerzsyndrom im Vordergrund, wird eine objektive Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft durch eine Selbstlimitierung geprägt ist, aber auch in solchen Fällen erlaubt die EFL indessen eine Quantifizierung der Leistungen. Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es der von medizinischen Fachpersonen durchgeführten EFL gefolgt ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Haftungsquote Radfahrer

Sachverhalt

Fahrradfahrer fährt mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h und gesenktem Kopf über ein «kein Vortritt» und wird vom vortrittsberechtigten Automobilisten angefahren, wobei er in der Folge verstirbt.

Erwägungen

Erwähnenswert ist die Haftungsquote des Automobilisten, die auf 40 % festgelegt wird.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 4A_239/2011 vom 22. November 2011

IV-Revision

Sachverhalt

Es geht um die Festsetzung des Valideneinkommens, um den Leidensabzug sowie um die Wiedereingliederung bei Versicherten nach langjährigem IV-Bezug beziehungsweise im fortgeschrittenen Alter.

Erwägungen

Bei der Erstzusprechung wurde ein Valideneinkommen als Maurer genommen, nunmehr wurde auf den Tabellenlohn LSE abgestellt. Die Änderung der Bemessungsfaktoren ist aufgrund des Rechtskraftprinzips nicht ausgeschlossen, denn formell rechtskräftig beurteilt werden nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung, sondern es wird über die Anspruchsberechtigung an sich entschieden. Im Rechtsmittelverfahren wie auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte überprüft werden. Ein Abzug ist dann zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität /Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Nach einem langjährigen Rentenbezug muss die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt und ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind. Dies gilt für Fälle bei denen die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Das Gericht heisst die Beschwerde gut.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2011 vom 17. November 2011

IV-Observation

Sachverhalt

Überwachung eines Versicherten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet eine Observation auf einem von aussen einsehbaren Privat-Balkon als zulässig. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Behauptung der Arbeitsunfähigkeit wecken, die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet, und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation öffentlich einsehrbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeit nicht schwer.

Streitig war sodann die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Falls die erneute medizinische Begutachtung ergebe, dass die Versicherte Krankheitssymptome vorgetäuscht habe, so sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. Der Anwalt trägt also im vorliegenden Fall das Risiko eines Rechtsmissbrauchs, auch wenn ein solcher sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben hat.

Quelle

Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011

Ausstandsgründe im IV-Verfahren

Sachverhalt

IV-Revision. Es soll ein Gutachten im MZR beziehungsweise ABI eingeholt werden. Hiergegen wird Beschwerde erhoben und es werden Ablehnungsgründe geltend gemacht.

Erwägungen

Werden Ausstandsgründe geltend gemacht, kann das Verfahren nicht weitergeführt werden, bevor hierüber entschieden ist. Insbesondere darf keine Leistungseinstellung angedroht werden. Im vorliegenden Fall kommt auch keine vorsorgliche Rentensistierung in Betracht, weil eine definitive Einstellung oder Herabsetzung der Rente nämlich ohnehin nur für die Zeit nach Erlass der entsprechenden Verfügung in Betracht käme (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Quelle

Entscheid IV.2010.00284 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2011