Fristenänderung in der Invalidenversicherung

Bis zum 1.1.2021 handelte es sich bei der Einwandsfrist gegen einen IV-Vorbescheid um eine behördliche Frist, die auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden konnte (Art. 73ter IVV, hierzu BGE 143 V 71 E. 4.3.5.).

Das Problem für Versicherte ist, dass dem Rentenbescheid die Entscheidgrundlagen wie medizinische Berichte oder Gutachten nicht beigelegt sind. Das BSV weigerte sich bis heute, die IV-Stellen zur Edition der Entscheidgrundlagen anzuhalten.

Eine Überprüfung des Bescheides ohne diese Akten ist umfassend nicht möglich.

Per 1.1.2021 hat sich das Problem verschärft. Seit diesem Datum handelt es sich bei der Einwandsfrist um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 67a Abs. 3 IVG).

Die Praxis der IV-Stellen ist uneinheitlich. Einige IV-Stellen gewähren auf schriftliches Gesuch eine Frist zur ergänzenden Begründung des vorsorglich deponierten Einwandes, andere nicht.

Gemäss Rundschreiben 406, Ziffer 7, kann die IV-Stelle eine kurze Nachfrist für die Substantiierung oder Verbesserung der Einwände gewähren. Dies wird in der Praxis auch so gelebt.

Dennoch sollte nach Erhalt eines IV-Entscheides sofort reagiert werden und bei Zweifeln umgehend fachlicher Rat eingeholt werden. Wir raten daher so rasch als möglich einen Termin bei der Rechtsberatungsstelle UP zu vereinbaren oder aber selbst die IV-Akten zu verlangen.