Abzug vom Invalideneinkommen im UVG-Bereich

Metallgerüst vor einer Fassade

Im Urteil 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 hat sich das Bundesgericht mit einem Fall beschäftigt, bei dem die Suva dem Versicherten einen Abzug vom Invalideneinkommen verweigert hatte – und gab dem Beschwerdeführer recht.

Gemäss Gutachten konnte der Beschwerdeführer (Fassadenisoleur) nur noch sehr leichte bis gelegentlich maximal leichte Tätigkeiten ausführen. Da vermehrte Pausen benötigt werden, hat die Gutachterstelle die Arbeitsfähigkeit auf 90 % angepasst festgesetzt. Das Bundesgericht hat nun ausgeführt, dass mit dieser Leistungsminderung von 10 % infolge vermehrten Pausenbedarfs zusätzlich ein Abzug zu erfolgen hat.

E. 4.2.3.: Zu den erwähnten (zusätzlichen) Einschränkungen drängt sich vorliegend eine 10%ige Herabsetzung des LSE-Tabellenlohns auf, der hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht.

Das Bundesgericht hat denn auch betont, dass dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt.

Unter Einbezug weiterer Faktoren, so z. B. der Minderverdienst bei Männern mit dem C-Ausweis, wurde ein Abzug von 10 % gutgeheissen.

Die UP empfiehlt, dass bei den LSE-Tabellenlöhnen auch im UVG-Bereich stets ein entsprechender 10%iger Abzug geltend zu machen ist. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb im IVG-Bereich ein solcher Abzug zwingend erfolgt, im UVG-Bereich indessen nicht.

Rechtsanwalt Peter Kaufmann für die Rechtsberatungsstelle UP, Oktober 2025

© Wirestock (Bild)

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