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Bundesgericht ändert Rechtsprechung zur Adipositas
Die grundsätzliche Behandelbarkeit eines Leidens steht einem Rentenanspruch nicht per se entgegen
Das Bundesgericht hat am 22. Oktober 2024 über das Gesuch um Invalidenrente einer Beschwerdeführerin entschieden, welche mitunter aufgrund einer Adipositas Grad III mit einem Body-Mass-Index von 58 gutachterlich ausgewiesen in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Dabei hat es seine Sonderrechtsprechung, welche auf ein Urteil aus dem Jahr 1983 zurückging, aufgegeben. Mit Blick auf die Komplexität und die multifaktorielle Ätiologie der Krankheit lasse sich die bisherige Fiktion der willentlichen Überwindbarkeit der Adipositas und der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit nicht länger halten. Derselben Ansicht war auch das BSV, welches sich im vorliegenden Fall vernehmen liess. Es war der Ansicht, dass sämtliche Gesundheitsschädigungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien.
Das Bundesgericht änderte seine Rechtsprechung zur Adipositas dahingehend, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit des Leidens einem Rentenanspruch nicht per se entgegenstehe. Eines strukturierten Beweisverfahrens bedürfe es jedoch nicht. Dieses sei nötig, um der Beweisproblematik im Zusammenhang mit den psychosomatischen Störungen zu begegnen. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit sei nun auch bei der Adipositas im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirke.
Hier geht’s zum Urteil.
Rechtsanwalt Andreas Hübscher für die Rechtsberatungsstelle UP, 27.11.2024
© Bundesgericht (Bild)