BGer-Entscheid: Unfall und gemischte Erwerbstätigkeit

Das Bundesgericht hat eine unsichere Praxis gestärkt und den Angriff einer obligatorischen Unfallversicherung abgewehrt. Es bestätigt, dass die selbständige Tätigkeit beim UVG-Einkommensvergleich nicht zulasten der versicherten Person berücksichtigt werden darf.

Unser Vorstandsmitglied Alex Beeler hat vom Bundesgericht Recht bekommen.

BGer vom 27.1.2026, 8C_162/2025:

Ausgangslage: Eine Versicherungsnehmerin arbeitete als angestellte Psychologin in einem 60%-Pensum im Spital und 40 % als selbständige Psychologin (ohne UVG-Versicherung). Als Folge einer unfallkausalen Rückenverletzung ist sie unbestritten zu 30 % in ihrer Tätigkeit als Psychologin eingeschränkt.

Standpunkt UV-Visana: Mit Verfügung und Einspracheentscheid (sowie vorinstanzlich) wurde eine Rente mit der Begründung verweigert, die Versicherungsnehmerin habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der unselbstständigen Tätigkeit (60%-Pensum) zu verwerten. Folglich liege keine Lohneinbusse vor.

Vor Bundesgericht änderte die Visana die Taktik und machte geltend, dass bei der Bestimmung des Validengehalts das Gehalt als Unselbstständige und dasjenige als Selbstständige (Klientin verdiente als Selbständige weniger als im angestellten Verhältnis) zusammengezählt werden müsse und das Invalidengehalt nach LSE zu bestimmen sei.

Einwand: Es wurde geltend gemacht, dass unabhängig davon, ob eine teilzeittätige Angestellte einer unselbständigen Tätigkeit nachgehe oder nicht, der Einkommensvergleich folgendermassen zu erfolgen hat: Valideneinkommen (unselbständiger Teilzeitlohn von 60 % auf 100 %) und Invalidenlohn (70 % des bisherigen Lohns als Unselbständige). Andernfalls würden Personen, die einer lukrativen selbständigen Tätigkeit nachgehen, gegenüber denjenigen, die einer schlecht entlöhnten selbständigen Tätigkeit bei gleicher UVG-Prämienzahlung nachgehen, bevorteilt. IV-Grad konkret 30 %.

Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Einwands. Die selbständige Tätigkeit ist unabhängig des erzielten Einkommens in dieser Tätigkeit bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszuklammern. Fazit: IV-Grad 30 %.

Hier lesen Sie das gesamte Urteil.

Rechtsanwalt Alex Beeler für die Rechtsberatungsstelle UP, März 2026

Rechtsberatung UP für Unfallopfer & Patienten
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