Festlegung des Invalideneinkommens

Die UP setzt sich seit Jahren für realistische Tabellenlöhne (LSE) ein. Für den Versicherten ist es in aller Regel von Vorteil, wenn für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf den konkret erzielten Lohn abgestellt wird. Das Bundesgericht hat jüngst bestätigt, dass unter gewissen Voraussetzungen auf das konkret erzielte Einkommen abzustellen ist und nicht auf die sog. LSE-Werte. Die UP begrüsst das Urteil sehr.
BGE Urteil 9C_476/2023 vom 28.03.2024

Für die Rechtsberatungsstelle UP, im Mai 2024, Peter Kaufmann