Gerichtliche Arbeitsmarktillusion wird zur Hölle für Betroffene

So ist das Bundesgericht der Ansicht, dass auf dem massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen für beeinträchtigte Menschen gebe, bei den auf die jeweilige Behinderung Rücksicht genommen werden kann (z.B. Matratzentester?).

Zudem verwendet das Bundesgericht Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, die nicht zwischen gesunden und gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmenden unterscheiden. Die Medianlöhne der LSE widerspiegeln das Lohnniveau von gesundheitlich beeinträchtigten Personen deshalb nur sehr unzureichend. Die von der Coop Rechtsschutz in Auftrag gegebenen Studien zeigen statistisch nachweisbare Lohneinbussen von Menschen mit Behinderungen auf. Sie kommen zum Schluss, dass die Löhne von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern rund 14 % unter dem Mittel- und gar 17 % unter dem Medianlohn der LSE-Erhebungen liegen. Bei der Berechnung des Rentenanspruchs müsste sich die IV also vielmehr an Löhnen orientieren, die Versicherte mit ihrer reduzierten Leistungsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt tatsächlich verdienen können.

Der Bundesrat will nun diese realitätsferne Praxis zur Ermittlung der massgebenden Erwerbseinkommen auf dem Verordnungsweg gesetzlich verankern. In der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) soll künftig ausdrücklich festgehalten werden, dass die Medianwerte der LSE heranzuziehen sind: Mit weitreichenden Konsequenzen für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen. Die UP hat in der Vernehmlassung zur IV-Revision klar dagegen Stellung genommen.