InsideUP – Auf Glatteis geraten

Winter 2023, es schneit, die Strassen sind eisig. Frau A., selbstständige Körpertherapeutin, rutscht auf dem Heimweg aus und bricht sich die Kniescheibe. Sie ist in der Folge erst ganz, dann teilweise arbeitsunfähig. Ihre vor Jahren über den Broker des Berufsverbands abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nach VVG zahlt den Lohnausfall bis August 2024 – meldet aber dann eine Verdopplung der Prämien per 2025 an.

Weil die Kündigungsfrist aufgrund von Missverständnissen mit dem Broker ungenutzt verstrichen war, ist Frau A. mit einer horrenden Prämienforderung konfrontiert. Sie sieht sich getäuscht, schlecht informiert und ungerecht behandelt.

In der UP-Beratung erfährt sie: Sie hatte den Vertrag rechtsgültig unterschrieben, die Vertragsbedingungen akzeptiert und 2024 nicht innert Frist gekündigt. Die Versicherung ist damit berechtigt, die Prämien für das Jahr 2025 zu verlangen.

Ein saurer Apfel, in den Frau A. beissen muss. Sie sagt: «Den Vertrag kündige ich nun, aber einen neuen werde ich wegen meines Alters nirgends zu vernünftigen Prämien schliessen können. Damit habe ich künftig im Krankheitsfall keinen Schutz vor Lohnausfall. Und jetzt muss ich diese hohen Prämien zahlen. So bitter das auch ist: Ich bin froh, dass ich jetzt Klarheit habe.»

Der Fall zeigt: Aufgepasst bei Vertragsabschluss und generell mit dem Krankentaggeld! Und das gilt nicht nur für Selbstständige. Denn in der Schweiz gibt es kein KTG-Obligatorium. Was das bedeutet, was die Folgen der zumeist privatrechtlichen Ausgestaltung sind und was politisch gefordert wäre, hat unsere Co-Präsidentin Aurelia Jenny kürzlich im AMIKO-Blog erläutert. Den Beitrag finden Sie hier.

© Theresa Koim (Bild)

Rechtsberatung UP für Unfallopfer & Patienten
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