InsideUP – Kurz vor knapp
Herr C. kommt in die UP-Beratung, nachdem seine Hand bei einem Motorradunfall mit Kollision 2023 verletzt wurde und er noch heute an den Folgen leidet. Hat er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung seitens der Unfallversicherung? Und Anspruch auf Entschädigung des Direktschadens sowie eine Genugtuung durch den Unfallverursacher? Und das auch jetzt noch, nach bald drei Jahren?
Betreffend die Integritätsentschädigung empfehlen die beiden Berater:innen Soraya Schneider und Frank Goecke Herrn C., einen Arztbericht einzuholen, der detailliert darlegt, welche gesundheitlichen Schäden vom Unfall kommen und wie hoch der Integritätsschaden ist. Sofern dieser mindestens 5 % beträgt, kann Herr C. innert fünf Jahren nach dem Ereignis Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung geltend machen.
Nachdem Herr C. damals von einem Autofahrer angefahren worden war und die Haftung grundsätzlich gegeben ist, hätte Herr C. auch Anspruch auf Entschädigung des Direktschadens, z. B. des Haushaltschadens, des Betreuungsschadens, der Kosten. Zudem hätte er allenfalls auch Anspruch auf eine Genugtuung. Die Anwält:innen erläutern, worauf es zu achten gilt, welche Schadenspositionen er geltend machen und wie er diese berechnen kann – und inwieweit Herr C. für all das KI zur Unterstützung verwenden kann.
Aber Achtung: Gegenüber der Haftpflichtversicherung müssen die Ansprüche innert drei Jahren seit dem Ereignis bzw. ab Kenntnis von Schädiger:in und Schaden geltend werden, da sie ansonsten verjähren! So ist nun also höchste Eile geboten, war der Unfall doch bereits 2023! Es gilt, schnellstmöglich bei der Versicherung die Verjährung zu unterbrechen, also um eine Verjährungsverzichtserklärung zu ersuchen, und dann in Ruhe der Schaden zu beziffert.
Die beiden Rechtsanwält:innen konnten Herrn C. eine Toolbox mit auf den Weg geben, mithilfe derer er nun weiss, wie er seinen Anspruch auf Integritätsentschädigung abklären und den Direktschaden geltend machen kann.
Der Fall zeigt: Auch wenn ein Ereignis bereits geraume Zeit zurück liegt, ist noch nicht zwingend aller Tage Abend – solang Ansprüche noch nicht verjährt sind.



