InsideUP – Zwischen den Stühlen
Herr B. hat bei einem Arbeitsvermittlungsbüro gearbeitet und ist während des Arbeitseinsatzes erkrankt. Die Arbeitgeberin wäre vertraglich verpflichtet gewesen, den Leistungsfall bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden. Das hat sie trotz wiederholten Mahnungen und selbst nach einem Schlichtungsversuch vor dem Arbeitsgericht nicht gemacht.
Erst als die damalige Anwältin Schadenersatzklage gegen das Temporärbüro eingereicht hat, hat dieses den Fall bei der Taggeldversicherung angemeldet. Die Taggeldversicherung hat von Herrn B. eine Einwilligungserklärung zur Prüfung der medizinischen Akten verlangt. Er hat der Versicherung geantwortet, sie müsse jetzt nicht mehr damit kommen, die Klage gegen die Arbeitgeberin sei bereits beim Gericht hängig. Das war ein Fehler.
Das Bezirksgericht hat nämlich festgestellt, dass der Anspruch auf Krankentaggeld in erster Linie gegenüber der Krankentaggeldversicherung hätte geltend gemacht werden müssen. Wenn diese zum Beispiel bestätigt hätte, dass ein Anspruch auf Krankentaggeld bestanden hätte, dieser Anspruch aber wegen der um Jahre verspäteten Anmeldung mittlerweile verjährt sei, hätte der Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bestanden.
Die Krankentaggeldversicherung habe aber gar nie zum Leistungsanspruch Stellung genommen, sodass kein Schaden nachgewiesen sei. Die Klage von Herrn B. wurde deshalb abgewiesen. Und in der Zwischenzeit waren auch seine Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung definitiv verjährt.
Herr B. ist also zwischen allen Stühlen sitzen geblieben.
Merke: Auch bei sehr renitenten Arbeitgebern muss stets und in jedem Zeitpunkt des Verfahrens geprüft werden, ob man nicht auch direkt gegen die Versicherung vorgehen kann.



