Massnahmen gegen drohende Invalidität – «Und sie bewegt sich doch»…!?

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Im Urteil vom 12. Juni 2025 (Urteil 9C_539/2024 (Volltext)) wendet sich das Bundesgericht deutlich ab von einer theoretischen Beurteilung einer theoretischen Person in einem theoretischen Lebenssachverhalt.

Die III. öffentlich-rechtliche Abteilung setzt sich erfreulich sachlich und differenziert mit dem Ergebnis einer IV-Abklärung auseinander. Die Schlussfolgerungen eines bidisziplinären medizinischen Gutachtens werden nicht einfach übernommen, sondern kritisch gewürdigt. So wären die Gutachter gehalten gewesen, sich mit den verschiedenen gescheiterten Eingliederungsversuchen auseinanderzusetzen: «Das Administrativgutachten ist mangelhaft, weil es nicht darlegt, wie die auf 70 % geschätzte Arbeitsfähigkeit mit dem ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar ist». Und damit nicht genug. Wenn eine gutachtlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% lediglich medizinisch-theoretisch vorliegt, muss die IV gemäss Bundesgericht prüfen, ob angesichts der konkreten Umstände die Gefahr einer anhaltenden beruflichen Desintegration und damit eine drohende Invalidität besteht. Und gegebenenfalls berufliche Massnahmen in Abstimmung mit eingliederungswirksamer Therapie einsetzen. Das Urteil ist ein Lichtblick im jahrelangen Kampf um realistischere IV-Entscheide – auch sie, die Rechtsprechung, kann sich also tatsächlich bewegen.

Rechtsanwalt Luzius Hafen für die Rechtsberatungsstelle UP, Juli 2025

© NASA/ASU (Bild)

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