Neuropsychologische Gutachten im IV-Verfahren

Die NZZ hat in einem Artikel vom 19. Oktober 2021 wieder einmal einen altbekannten Stein des Anstosses aufgegriffen: Die neuropsychologischen Begutachtungen im Rahmen der IV-Abklärungen. Intensiv wurde in den letzten Jahren darüber diskutiert und einiges, was im Argen lag, konnte zwischenzeitlich – mitunter über den Weg des Bundesgerichts – verbessert werden. Dennoch birgt ein neuropsychologisches Gutachten in einem konkreten Fall immer wieder Diskussionspotential. Insbesondere die auch im Artikel vertretene Haltung des medizinischen Fachpersonals, dass Beschwerden einer objektiven Beurteilung unterzogen werden können, stösst auf Skepsis. Der zu Wort kommende Neuropsychologe stellt sich auf den Standpunkt, dass man die Spreu durchaus vom Weizen trennen könne, wenn die Verfahren nach allen Regeln der Kunst angewendet werden. Die Erfahrung unserer Anwälte zeigt jedoch, dass längst nicht in allen Fällen bei der Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens die Regeln der Kunst angewendet werden. Auch da lässt sich die Spreu vom Weizen jedoch trennen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Zweifel hegen.

Für die Rechtsberatungsstelle UP, Andreas Hübscher, Oktober 2021.