Revidiertes Versicherungsvertragsgesetz

Das direkte Forderungsrecht und die Frage der Übergangsbestimmungen

BGE 151 III 35 Im Urteil 4A_189/2024 vom 27. Januar 2025 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das in Art. 60 Abs. 1bis VVG geltende direkte Forderungsrecht eines geschädigten Dritten gegenüber der Versicherung des Schädigers (in Kraft seit dem 01.01.2022) von den Übergangsbestimmungen von Art. 103a VVG erfasst ist oder nicht.

Art. 103a VVG sieht vor, dass die Formvorschriften und das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b des neuen Rechts auch für Verträge gelten, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass nur diese in Art. 103a VVG genannten Bestimmungen Rückwirkung entfalten können. Eine Rückwirkung weiterer Bestimmungen des neuen Rechts ist gesetzlich ausgeschlossen.

Hervorzuheben ist der für die Abgrenzung massgebende Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:

Auf einen noch im Jahr 2021 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der aber erst ab dem 1. Januar 2022 gilt, sind die Bestimmungen des alten Rechts anwendbar. Dasselbe dürfte auch dann gelten, wenn bei einem bestehenden Versicherungsvertrag die Police erneuert wird. Die Bestimmungen des alten Rechts werden uns somit wohl noch sehr lange begleiten.

Rechtsanwalt Andreas Hübscher für die Rechtsberatungsstelle UP, Mai 2025

Rechtsberatung UP für Unfallopfer & Patienten
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