Änderungen beim Invalideneinkommen per 2024

Neu Berechnung IV Rente

Das gilt neu bei der Berechnung des Invaliditätsgrades.

Wie viel könnten Sie im Invaliditätsfall noch verdienen? Die IV hat diese Frage in den vergangenen Jahren anhand statistischer Lohnangaben, der sogenannten Lohnstrukturerhebung (LSE), beantwortet. In der Lehre wurde diese Praxis scharf kritisiert, denn die Statistik widerspiegelt die Löhne von Gesunden. Auch das Bundesgericht hat anerkannt, dass diverse Faktoren beim Beizug von LSE-Löhnen einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Invalide verminderte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.

In der neuen Verordnung zum Invalidenversicherungsgesetz, die am 1.1.2024 in Kraft trat, gilt nun Folgendes: Wird das Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhnen festgesetzt, so wird vom davon ermittelten Lohn ein Pauschalabzug von 10% gewährt. Kann die betroffene Person nur noch in einem Pensum von 50% oder weniger arbeiten, werden weitere 10%, also gesamthaft 20%, abgezogen. Diese Regelung ist auf alle Rentenzusprachen ab Januar 2024 anwendbar. Beginnt der Rentenanspruch bereits vor 2024 und geht über den 1.1.2024 hinaus, so wird der Einkommensvergleich ab diesem Datum neu mit Pauschalabzug vorgenommen.

Die IV-Stellen müssen überdies laufende Renten, die vor dem 1.1.2024 entstanden sind, vor dem 1.1.2027 einer Revision unterziehen. Auch können sich Personen, die in der Vergangenheit nur knapp keine IV-Rente zugesprochen erhielten, unter Berufung auf die neue Verordnungsbestimmung erneut bei der Invalidenversicherung anmelden (Revisionsgrund). Dabei ist glaubhaft zu machen, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs neu zu einem Rentenanspruch führen kann. Wurde bei der vorherigen Invaliditätsbemessung bereits ein leidensbedingter Abzug gewährt, so wird dieser bei der erneuten Prüfung nicht berücksichtigt. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent erreicht, muss die Neuanmeldung geprüft werden.

Folglich ist jenen Personen, deren Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhnen berechnet wurde und die in der Vergangenheit nur knapp keine Invalidenrente zugesprochen erhielten (bspw. IV-Grad zwischen 30% und 40%), anzuraten, sich erneut bei der Invalidenversicherung zur Leistungsprüfung anzumelden.

Aurelia Jenny, 25.01.2024

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