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IVV-Revision: Realistische Invalidenlöhne gefordert
Bis Ende 2023 muss der Bundesrat in der IVV eine Bemessungsgrundlage für realitätsnahe Invalideneinkommen schaffen. Für die Berechnung von Invaliditätsgraden stellt die IV auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, die auf Löhnen von Gesunden basiert. Aktuell sieht die IVV nur bei einem invaliditätsbedingten Arbeitspensum von 50% oder weniger einen Pauschalabzug von 10% vom hypothetischen Invalidenlohn vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
In der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung soll neu ein weiterer Abzug von 10% auf allen LSE-Invalidenlöhnen vorgenommen werden. Das greift zu kurz.
Durch die vom Weissenstein Symposium (WESYM) 2021 veranlassten wissenschaftlichen Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, was Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich verdienen. IV-Rentner:innen verdienen rund 14 – 17% weniger, als die von der IV angenommenen Medianlöhne der LSE. Die IV errechnet zu tiefe Invaliditätsgrade, Versicherte werden um ihre Rente gebracht.
UP vertritt gemeinsam mit Versicherte Schweiz die Position, dass für Invalidenlöhne nicht auf den Mittelwert mit einem Abzug von 10%, sondern auf das 1. Quartil der LSE abgestellt werden soll.
Des Weiteren sind der Teilzeit-Abzug von 10% bereits bei einem Arbeitspensum von weniger als 75% anzuwenden und zusätzlich weitere leidensbedingte Abzüge (bspw. wegen langsamem Arbeitstempo oder fortgeschrittenem Alter) vorzunehmen.
Hier geht’s zur Vernehmlassung IVV 26
Für die Rechtberatungsstelle UP, Aurelia Jenny, Juni 2023