Unzulässige Parameter der Invaliditätsbemessung

Eingangsschild Sozialversicherungsgericht BS

Sozialversicherungsgericht BS beanstandet Kompetenzüberschreitung des Bundesrats.

Im Bereich der Invalidenversicherung gibt seit länger Zeit schon die Art der Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen zu reden. So weisen die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) zum Nachteil der betroffenen Versicherten anerkanntermassen zu hohe Werte aus, die im Ergebnis dazu führen, dass Invaliditätsgrade tiefer ausfallen und damit tiefere oder gar keine Invalidenrenten gesprochen werden. In der Vergangenheit konnte dieser Effekt durch einen vom Bundesgericht geschaffenen individuellen Abzug, den sogenannten leidensbedingten Abzug, etwas gemildert werden.

Dieser von der Rechtsprechung eingeführte leidensbedingte Abzug sollte gemäss Parlamentsbeschluss im Rahmen der Revision des Invalidenversicherungsrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 ins Gesetz aufgenommen werden. Der hiermit beauftragte Bundesrat überschritt nun aber bei der Verabschiedung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen seine Kompetenz, indem er den leidensbedingten Abzug faktisch reduzierte oder gar ganz abschaffte. So entschied jedenfalls das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in einem Urteil vom 31. August 2023. Der betreffende Art. 26bis Abs. 3 IVV halte sich nicht an den Delegationsrahmen des Parlamentes und daher könne dieser Artikel nicht angewendet werden. Es müsse immer noch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten.

Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist aus Versichertensicht sehr zu begrüssen. Es ist aber noch nicht rechtskräftig und man muss annehmen, dass sich das Bundesgericht mit diesem Entscheid noch auseinandersetzen muss. Es ist zu hoffen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Bestätigung erfährt.

Für die Rechtsberatungsstelle UP, Jan Herrmann, Dezember 2023